(1)
Die KINDERSPIELfabrik besteht aus mehreren
Unterhaltungs- und Spielkomponenten , verschiedenen
Kleinspielaktivitäten und einem Klettergerüst.
Die Benutzung aller angebotenen Einrichtungen
und Geräte erfolgt auf eigene Gefahr
der Besucher und erfordert Rücksichtnahme
auf die anderen Besucher, unbeschadet der
Verpflichtung der KINDERSPIELFABRIK GbR,
sämtliche Einrichtungen und Geräte
in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
(2) Kindern ist der Besuch der KINDERSPIELfabrik
nur in Begleitung ihrer Eltern oder eines
anderen Aufsichtspflichtigen gestattet,
es sei denn, die Eltern haben bei Kindern
ab 10 Jahre ausdrücklich auf dem dafür
vorgesehenen Formular ihr Einverständnis
mit dem Besuch durch das Kind ohne die Begleitung
eines Aufsichtspflichtigen erklärt.
Eine Übertragung der Aufsichtspflicht
auf die KINDERSPIELFABRIK GbR oder deren
Personal findet nicht statt. Das Personal
der KINDERSPIELfabrik ist für die Beaufsichtigung
der Kinder nicht verantwortlich.
(3) Eltern bzw. der sonstige Aufsichtspflichtige
haften für ihre Kinder und sind sowohl
für den Eintritt jeglicher Schäden
an der Einrichtung und den Gerätschaften
als auch für Personen- und Sachschäden
bei Dritten verantwortlich.
(4) Die Haftung der KINDERSPIELFABRIK GbR,
ihrer Erfüllungsgehilfen sowie ihrer
gesetzlichen Vertreter ist bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen beschränkt auf
den nach der Art der Leistung vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Gegenüber Unternehmern haftet die KINDERSPIELFABRIK
GbR bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die KINDERSPIELFABRIK GbR haftet danach
insbesondere nicht für selbst verschuldete
Unfälle der Besucher sowie für
Schäden, die auf eigener unsachgemäßer
Behandlung und/oder Handhabung der Geräte
oder sonstiger Spieleinrichtungen beruhen
und/oder durch andere Besucher verursacht
werden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
betreffen nicht die Ansprüche aus Produkthaftung.
Sie gelten außerdem nicht bei der
KINDERSPIELFABRIK GbR zurechenbaren Körper-
und Gesundheitsschäden oder Verlust
des Lebens.
(5) Der Spielbereich der KINDERSPIELfabrik
darf nicht mit Schuhen sondern nur mit Socken
oder Strümpfen mit rutschfesten Sohlen
betreten werden.
(6) Zur Sicherheit aller Besucher dürfen
Behälter und Gegenstände aus Glas
sowie eigenes Spielzeug im Spielbereich
nicht benutzt werden. Scharfe, spitze oder
sonstige gefährliche Gegenstände
dürfen nicht mitgeführt werden.
Offene Feuer aller Art (Kerzen, Wunderkerzen,
etc.) sind in den Räumen des KINDERSPIELfabrik
ebenfalls nicht gestattet. Hieraus entstehende
Kosten, wie z. B. Feuerwehreinsatz durch
Auslösen der Brandmeldeanlage, sind
vom Verursacher zu tragen.
(7) Das Essen und Trinken ist im Spielbereich
nicht gestattet. Das Rauchen sowie das Mitbringen
von eigenen Speisen & Getränken
ist in der KINDERSPIELfabrik ebenfalls nicht
gestattet.
(8) Für Beschädigungen an der
Bekleidung der Besucher, die bei der Benutzung
der Einrichtungen und Geräte der KINDERSPIELfabrik
entstehen, haftet die KINDERSPIELFABRIK
GbR nicht. Eine Haftung für die in
der KINDERSPIELfabrik vom Besucher mitgebrachten
Gegenstände, Geld und sonstige Wertsachen
wird nicht übernommen.
(9) Sämtliche Einrichtungen der KINDERSPIELfabrik
sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher
Benutzung, schuldhaften Verunreinigen, Beschädigung
oder Verlust entliehener Sachen haftet der
Besucher für den Schaden. Beschädigungen
an der Einrichtung oder den Gerätschaften
sowie entliehenen Gegenständen sind
vom Besucher dem Personal unverzüglich
anzuzeigen.
(10) Den im Interesse der Sicherheit, Ordnung
und Sauberkeit getroffenen Maßnahmen
und Anordnungen des Personals ist Folge
zu leisten. Das von der Geschäftsführung
hierzu bevollmächtigte Personal übt
das Hausrecht innerhalb der KINDERSPIELfabrik
aus. Es ist befugt, Besucher die die Sicherheit,
Ruhe und Ordnung gefährden, andere
Besucher belästigen, gegen die Bestimmungen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verstoßen, oder den Anordnungen des
Personals nicht Folge leisten, aus der KINDERSPIELfabrik
zu verweisen.
(11) Der Zutritt zur KINDERSPIELfabrik ist
nicht gestattet für Personen mit ansteckenden
Krankheiten oder offenen Wunden sowie Personen,
die unter Einfluss berauschender Mittel
stehen. Das Mitbringen von Tieren ist nicht
erlaubt.
(12) Gerichtsstand und Erfüllungsort
ist, soweit gesetzlich zulässig, Saalfeld.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird davon
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung ist
vielmehr so umzudeuten oder zu ergänzen,
dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche
Zweck, soweit zulässig, erreicht wird. |